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Brauchtumsfeuer

Brauchtumsfeuergenehmigung beantragen

Anordnungen und Auflagen:

1.

Das Feuer darf nur entzündet werden, wenn dadurch Brandgefahren für die Umgebung nicht zu befürchten sind.

2.

Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. Die Aufsichtsperson muss volljährig sein.

3.

Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Dasselbe gilt bei starkem Rauch oder Funkenflug.

4.

Die Abbrandstelle des Feuers darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind.

5.

Den Weisungen der Polizei sowie der im Dienst befindlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist Folge zu leisten.

6.

Das Verbrennen von Bauholzabfällen, anderen behandelten Hölzern oder Abfällen ist nicht gestattet.

7.

Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen, Bäumen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken, dürfen nicht gefährdet werden.

8.

Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden.

9.

Es sind Löschmittel bereit zu halten.

10.

Es dürfen keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, usw. zum Entfachen des Feuers genutzt werden.

11.

Bei angrenzenden Waldflächen ist ein Mindestabstand der Feuerstelle von 30 m einzuhalten.

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