Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuergenehmigung beantragen
Anordnungen und Auflagen: |
|
1. |
Das Feuer darf nur entzündet werden, wenn dadurch Brandgefahren für die Umgebung nicht zu befürchten sind. |
2. |
Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. Die Aufsichtsperson muss volljährig sein. |
3. |
Bei aufkommendem starkem Wind ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Dasselbe gilt bei starkem Rauch oder Funkenflug. |
4. |
Die Abbrandstelle des Feuers darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind. |
5. |
Den Weisungen der Polizei sowie der im Dienst befindlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist Folge zu leisten. |
6. |
Das Verbrennen von Bauholzabfällen, anderen behandelten Hölzern oder Abfällen ist nicht gestattet. |
7. |
Die Feuerstelle muss im ausreichenden Abstand von Gebäuden, Einrichtungen, Bäumen und Verkehrsflächen entfernt sein (mindestens 10 m). Angrenzende Gebäude und Einrichtungen, auch auf Nachbargrundstücken, dürfen nicht gefährdet werden. |
8. |
Die Nachbarschaft darf durch Rauchentwicklung nicht belästigt werden. |
9. |
Es sind Löschmittel bereit zu halten. |
10. |
Es dürfen keine Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, usw. zum Entfachen des Feuers genutzt werden. |
11. |
Bei angrenzenden Waldflächen ist ein Mindestabstand der Feuerstelle von 30 m einzuhalten. |